PŸUR bis zu 5% Preisanpassung bei Internet Bestandskunden

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Der Kabelnetzbetreiber passt seine Preise für Internet Bestandskunden an. Wie in den AGB´s festgehalten werden dieser um maximal 5% erhöht. In der Praxis bewegt sich die Erhöhung meist je nach Tarif zwischen 0,49€ und 1,99€.

Beispielrechnungen bei Erhöhungen wären:

  • Pure Surf 20 Kunden zahlen statt 20€ dann 20,99€ im Monat
  • Pure Speed 200 Kunden zahlen statt 30€ dann 31,49€ im Monat
  • Pure Speed 400 Kunden zahlen statt 40€ dann 41,99€ im Monat
  • Surf & Phone 60 + TV Kunden zahlen im 2. Jahr statt 35€ dann 36,74€ im Monat
  • Internet 16 Kunden zahlen statt 17,99€ dann 18,88€ im Monat

Bei einigen Kunden mit Altverträgen kann die Preiserhöhung zu Verwirrung führen, da diese meist eine Kombination eines einzelnen Telefonvertrages und Internetvertrages haben. Bei der Erhöhung wird jedoch nur der Bestandteil mit Internet erhöht, so kommt es dazu, dass in den ausgewiesenen Schreiben der Preis niedriger angegeben ist, als der aktuell bezahlte monatliche Betrag.

Für Kunden mit Tarifen, welche bereits mehrere Jahre alt sind, lohnt sich nun auch ein Tarifwechsel auf ein neues Produkt. In den meisten Fällen erhalten diese damit mehr Leistung zum selben oder nun auch günstigeren Preis. Dazu verkürzt sich auch noch die Mindestvertragslaufzeit, die neuen Einzelpakete besitzen nur noch eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten und verlängern sich in folge nur noch monatlich, statt jährlich. Mehr Flexibilität zu diesen Preis bietet kein anderer, mir bekannter Anbieter auf dem Markt.

PŸUR Begründet dies wie folgt:

Aufgrund gestiegener Bau- und Lohnkosten sowie höheren Aufwendungen bei den Energiekosten, sehen wir uns zu einer Preisanpassung innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens veranlasst. Wir möchten ergänzend darauf hinweisen, dass auch die Preise für Neukunden geändert werden. Sie als Kunde werden im Rahmen der Preisanpassung also keinesfalls schlechter gestellt.

Die Tele Columbus AG hat eine Sonderseite mit einer umfangreichen FAQ zur Preisanpassung veröffentlicht.

Festgehalten sind die Preiserhöhungen in den AGBs im Abschnitt 5.10.

5.10 Wenn und soweit sich die Gesamtkosten der Gesellschaft für Erbringung der Vertragsleistungen erhöhen, darf die Gesellschaft gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 5.10 die Entgelte für die betroffenen Vertragsleistungen einmal pro Kalenderjahr anpassen
• bei einer Erhöhung der Signalkosten oder Kosten dritter Vorlieferanten;
• bei Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtsvergütungen, die an Rechteinhaber oder Verwertungsgesellschaften wie die GEMA in Bezug auf die Vertragsleistungen von der Gesellschaft zu zahlen sind;
• bei einer erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung von Steuern, (mit Ausnahme des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes) Abgaben oder Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang;
• bei einer Erhöhung der Kosten für die technische Bereitstellung der Vertragsleistungen, insbesondere bei der Erhöhung der Kosten des technischen Betriebs, der Instandhaltung oder Instandsetzung des BKN und der mit ihm verbundenen technischen Einrichtungen oder der Kosten des technischen Empfangs und der technischen Übermittlung der Programmsignale;
• bei einer Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten;
• bei mit Zusatzkosten verbundenen Umrüstungen oder dem Ausbau des Breitbandkabelnetzes oder von Kopfstellen, die technisch oder rechtlich erforderlich oder sachdienlich sind und/oder
• bei einer Erhöhung der Kosten für die Kundenverwaltung (Customer Support Services und der hierfür erforderlichen technischen Systeme), soweit diese Kosten nicht anderweitig (z.B. über Telefongebühren) auf die Kunden umgelegt werden.
Die Preisanpassung ist nur zulässig
• bis in Höhe der auf die Vertragsleistungen entfallenden Kostenerhöhung;
• gemäß dem Anteil, den der erhöhte Kostenbestandteil an den auf die Vertragsleistungen entfallenden Gesamtkosten hat;
• wenn die Änderungen der Kosten auf Umständen beruhen, die bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen und daher von der Gesellschaft bei der Festsetzung der Entgelte bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt werden konnten; und
• wenn gleichzeitige Minderungen anderer Kostenbestandteile bei der Berechnung der Erhöhung der Gesamtkosten für die Vertragsleistungen berücksichtigt werden.

Die Gesellschaft wird dem Kunden eine Anpassung der Entgelte spätestens einen Monat im Voraus schriftlich (auch per Fax) oder in Textform gemäß Ziffer 10 mitteilen.

PŸUR AGBs

Sollte die Erhöhung mehr als 5% Betragen, so steht den Betroffenen Kunden natürlich ein Sonderkündigungsrecht wie in Abschnitt 5.11 festgehalten zu.

5.11 Sollte eine Entgelterhöhung gemäß Ziffer 5.10 mehr als 5% des im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Entgelts betragen, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bezüglich der betroffenen Vertragsleistungen vorzeitig innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Entgelterhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird der Vertrag bezüglich der betroffenen Vertragsleistungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltanpassung beendet. Die Gesellschaft wird den Kunden in der Mitteilung auf sein Sonderkündigungsrecht ausdrücklich hinweisen.

PŸUR AGBs

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